Hinweise zu den Briefwahlunterlagen
Nachdem die Wahlbenachrichtigungskarten derzeit zugestellt werden, können die Wahlberechtigen die Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich beantragen. Dafür eignet sich das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Antragsformular. Der Antrag ist ausreichend frankiert an die Verbandsgemeindeverwaltung, Bergstr. 2, 67752 Wolfstein, zu übersenden oder dort abzugeben. Falls die Wahlbenachrichtigung nicht oder noch nicht vorliegt, kann auch formlos der Antrag gestellt werden. Dies kann auch per E-Mail ( d.armbrust@vg-wolfstein.de ) oder durch mündliche Vorsprache bei der Kommune – allerdings nicht telefonisch – erfolgen. In allen Fällen muss der Antragssteller seinen Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben.
Grundsätzlich gilt, dass ein schriftlicher Antrag vom Wahlberechtigen immer mindestens einmal (in der Mitte des Vordrucks) zu unterschreiben ist. Eine zweite Unterschrift ist nur dann notwendig, wenn die Unterlagen nicht selbst abgeholt bzw. nicht mit der Post zugestellt werden sollen. Das Unterschriftsfeld im unteren Teil ist für die Person bestimmt, welche für den Wahlberechtigen die Unterlagen abholt. Ohne Unterschrift (an der richtigen Stelle) können wir den Wahlberechtigten keine Unterlagen zukommen lassen. Wir bitten um Beachtung der Hinweise.

Die Vorschriften für die Beantragung der Briefwahl sind inzwischen bürgerfreundlicher gestaltet worden.
So können die Wahlberechtigen die Gründe, die sie an einer Stimmabgabe im Wahllokal hindern, nicht mehr angeben.
Ebenfalls neu ist, dass der Wahlberechtigte eine dritte Person beauftragen kann, für ihn einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die beauftragte Person muss ihre Bevollmächtigung allerdings schriftlich nachweisen. Hat die Verwaltung die Erteilung des Wahlscheins genehmigt, ergeben sich für die Wahlberechtigen unterschiedliche Möglichkeiten, ihr Wahlrecht auszuüben. Sie können die Briefwahlunterlagen persönlich beim Wahlamt ihrer Gemeindeverwaltung abholen und gleich dort wählen, sie können sich die Briefwahlunterlagen aber auch zusenden lassen und von zuhause oder anderenorts aus wählen. Geändert wurde zudem, dass der Wahlberechtigte eine Person beauftragen kann, für ihn den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen. Auch dies muss mittels einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Gemeindeverwaltung angezeigt sein. Die beauftragte Person darf im Übrigen nur maximal vier Bevollmächtigungen dieser Art annehmen und muss dies auch gegenüber der Verwaltung versichern.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl – das ist Freitag, der 25. März 2011- 18.00 Uhr , beantragt werden. Sogar bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, darf dies erfolgen, allerdings nur wenn eine plötzliche Erkrankung bei der wahlberechtigten Person eingetreten ist und sie deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Die plötzliche Erkrankung muss nachgewiesen sein.
Die Briefwahlunterlagen sollten möglichst so frühzeitig beantragt werden, dass der von der Wählerin bzw. dem Wähler gekennzeichnete Stimmzettel rechtzeitig wieder bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingeht. Das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt informiert über die richtige Handhabung der Stimmabgabe.
Bei Fragen wenden sie sich bitte an Frau Herrmann (Tel.: 06304/913 102) oder per Mail an s.herrmann@vg-wolfstein.de oder an Frau Armbrust (Tel.: 06304/913 104), d.armbrust@vg-wolfstein.de .
Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein
Michael Kolter Bürgermeister