Schiedsamt Wolfstein

 

Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. In der Regel beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren 10 € bis 20 €. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige Euro betragen.

 

Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?  

 

a) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).

Auch zwischen den friedfertigsten Nachbarn kann es gelegentlich zum Streit kommen, etwa weil Früchte von Bäumen und Sträuchern auf das Nachbargrundstück hinübergefallen sind oder ein Baum auf der Grundstücksgrenze steht. Manchmal können sich die Nachbarn untereinander auf eine Lösung des Streits verständigen. Für die Fälle jedoch, in denen eine solche Verständigung nicht zustande kommt, ist es sinnvoll, einen neutralen Außenstehenden, der sich mit der Vermittlung einer gütlichen Einigung auskennt, hinzuzuziehen. Neu ab dem 01.12.2008 ist, dass die streitenden Parteien gemäß dem Landesschlichtungsgesetz zunächst den Versuch unternehmen müssen, den Streit unter Beteiligung einer im Gesetz genannten Stelle (z.B. eine Schiedsperson) außergerichtlich beizulegen. Das Verfahren wird deshalb auch als „obligatorisches Schlichtungsverfahren“ bezeichnet.  

 

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen von einem anderen Gründstück) , sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Verletzung der persönlichen Ehre , die nicht in Rundfunk und Presse begangen wurde
  • Überwuchs oder Hinüberfalls nach § 910 BGB
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB.  

Aber auch in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, wie z.B. bei Streitigkeiten um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker kann eine Schiedsperson tätig werden.

 

b) In den sogenannten „Privatklagesachen“

Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten verneinen. Will der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

 

Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt

Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt. Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein. An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen.

 

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. In der Vergangenheit konnten über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Ein solcher Vergleich kann sogar Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.  

 

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein, Schiedsmann Hans Feld (Telefon 06304-913 110, mail: h.feld@vg-wolfstein.de  ) und der stellvertretenden Schiedsfrau Anja Brödel (Telefon 06304-913 117, mail: a.broedel@vg-wolfstein.de ).  

 

Quellen: www.schiedsamt.de , www.justiz.rlp.de

 

Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein · Bergstr. 2 · 67752 Wolfstein · Tel: 06304/913 0 · Fax: 06304/913 199 · Email: info@vg-wolfstein.de