In den nächsten Wochen ist aufgrund der Jahreszeit wieder mit Schneefall und Glätte zu rechnen. Im letzten Winter häuften sich die Beschwerden darüber, dass Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sind. Insbesondere auf den Nebenstraßen erfolgte zum Teil kein ordnungsgemäßer Winterdienst.
Die örtlichen Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden und Stadt Wolfstein regeln die Räum- und Streupflicht grundsätzlich wie folgt:
„Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen . Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird . Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.“
Zur Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte ist von den Ortsgemeinden und der Stadt Wolfstein durch Satzungen festgelegt, dass Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen während der allgemeinen Verkehrszeiten mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) zu bestreuen sind, bei Bedarf auch mehrmals täglich. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen mit einer Breite von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze zu streuen.
Außerdem sind die Anlieger verpflichtet die Hydranten von Schnee- und Eis freizuhalten. Dies ist deshalb notwendig, weil z.B. in einem Brandfall der ungehinderte Zugang zum Hydranten gewährleistet sein muss.
Soweit Grundstückeigentümer (von bebauten und unbebauten Grundstücken!) diesen Pflichten nicht nachkommen, können Bußgelder verhängt werden.
Um dies zu vermeiden, appellieren wir daher an alle Einwohner/innen bzw. Grundstückseigentümer, dieser Pflicht jederzeit nachzukommen. Dies ist auch im eigenen Interesse, weil bei einem Schnee- oder Glätteunfall der Eigentümer, der seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. möglicherweise für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Zudem drohen ggf. strafrechtliche Sanktionen z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Soweit Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 06304-913 116, Frau Stucky oder - 115 Herr Hebel ).
Ihr Ordnungsamt der
Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein
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